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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0212 E 17. Dezember 2007 RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0135, kann die Dienstbehörde erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung [wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt] zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zu Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen. (Hier ist nicht nachvollziehbar, wie sich der an der Landeslehrerin diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkrete Aufgabe der Landeslehrerin, die ihr als Hauptschullehrerin obliegt, auswirkt.)Nach dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0135, kann die Dienstbehörde erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 von den dem Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung [wenn eine solche wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt] zugewiesenen Aufgaben, die auch dem Gutachter zweckmäßigerweise zu Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen. (Hier ist nicht nachvollziehbar, wie sich der an der Landeslehrerin diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkrete Aufgabe der Landeslehrerin, die ihr als Hauptschullehrerin obliegt, auswirkt.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120184.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012