RS Vwgh 2012/3/29 2008/12/0152

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §230a Abs1 idF 1997/I/110;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 230a heute
  2. BDG 1979 § 230a gültig ab 01.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  3. BDG 1979 § 230a gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  4. BDG 1979 § 230a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/1997
  5. BDG 1979 § 230a gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  6. BDG 1979 § 230a gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 230a gültig von 01.09.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  8. BDG 1979 § 230a gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ist der vorliegenden Intimierung nach ihrem Wortlaut eine Befristung der Ernennung nicht zu entnehmen, liegt eine unbefristete Ernennung vor. Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass auf Grund der Zitierung des § 230a Abs. 1 BDG 1979 eine befristete Ernennung vorliege. Die genannte Gesetzesbestimmung ordnet allerdings nur an, dass eine befristete Ernennung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erfolgen habe, wenn eine befristete Betrauung mit der Leitungsfunktion erfolgt. Dieser Norm ist allerdings nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigt, die Ernennung zu erfolgen hat. Es ist auch nicht angeordnet, dass die Ernennung für jenen Zeitraum zu erfolgen hat, für den die Betrauung erfolgt. Eine gesetzeskonforme Interpretation des § 230a BDG 1979, der eine zeitlich bestimmte Befristung zu entnehmen wäre, ist daher nicht möglich.Ist der vorliegenden Intimierung nach ihrem Wortlaut eine Befristung der Ernennung nicht zu entnehmen, liegt eine unbefristete Ernennung vor. Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass auf Grund der Zitierung des Paragraph 230 a, Absatz eins, BDG 1979 eine befristete Ernennung vorliege. Die genannte Gesetzesbestimmung ordnet allerdings nur an, dass eine befristete Ernennung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erfolgen habe, wenn eine befristete Betrauung mit der Leitungsfunktion erfolgt. Dieser Norm ist allerdings nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigt, die Ernennung zu erfolgen hat. Es ist auch nicht angeordnet, dass die Ernennung für jenen Zeitraum zu erfolgen hat, für den die Betrauung erfolgt. Eine gesetzeskonforme Interpretation des Paragraph 230 a, BDG 1979, der eine zeitlich bestimmte Befristung zu entnehmen wäre, ist daher nicht möglich.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008120152.X03

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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