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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist der vorliegenden Intimierung nach ihrem Wortlaut eine Befristung der Ernennung nicht zu entnehmen, liegt eine unbefristete Ernennung vor. Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass auf Grund der Zitierung des § 230a Abs. 1 BDG 1979 eine befristete Ernennung vorliege. Die genannte Gesetzesbestimmung ordnet allerdings nur an, dass eine befristete Ernennung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erfolgen habe, wenn eine befristete Betrauung mit der Leitungsfunktion erfolgt. Dieser Norm ist allerdings nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigt, die Ernennung zu erfolgen hat. Es ist auch nicht angeordnet, dass die Ernennung für jenen Zeitraum zu erfolgen hat, für den die Betrauung erfolgt. Eine gesetzeskonforme Interpretation des § 230a BDG 1979, der eine zeitlich bestimmte Befristung zu entnehmen wäre, ist daher nicht möglich.Ist der vorliegenden Intimierung nach ihrem Wortlaut eine Befristung der Ernennung nicht zu entnehmen, liegt eine unbefristete Ernennung vor. Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass auf Grund der Zitierung des Paragraph 230 a, Absatz eins, BDG 1979 eine befristete Ernennung vorliege. Die genannte Gesetzesbestimmung ordnet allerdings nur an, dass eine befristete Ernennung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erfolgen habe, wenn eine befristete Betrauung mit der Leitungsfunktion erfolgt. Dieser Norm ist allerdings nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigt, die Ernennung zu erfolgen hat. Es ist auch nicht angeordnet, dass die Ernennung für jenen Zeitraum zu erfolgen hat, für den die Betrauung erfolgt. Eine gesetzeskonforme Interpretation des Paragraph 230 a, BDG 1979, der eine zeitlich bestimmte Befristung zu entnehmen wäre, ist daher nicht möglich.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120152.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012