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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2Stammrechtssatz
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, § 93 Randzahl 6).Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 93, Randzahl 6).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120152.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012