RS Vwgh 2012/3/29 2008/12/0152

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0243 E 15. Dezember 1994 VwSlg 6954 F/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, § 93 Randzahl 6).Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (Hinweis Ritz, BAO, Paragraph 93, Randzahl 6).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008120152.X01

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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