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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75a Abs1 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Der Ausspruch, dass ein Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen ist, hat im Spruch des (rechtsgestaltenden) Bescheides zu erfolgen. Im vorliegenden Bescheid wurde allerdings lediglich "zur Nachricht" mitgeteilt, dass die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei. Es wurde somit entsprechend der geltenden Rechtslage (ohne Bescheidcharakter) mitgeteilt, dass der Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen sein werde (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0102, 2005/12/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120057.X04Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012