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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 Abs2;Rechtssatz
§ 75a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 61/1997, regelt - inhaltsgleich wie § 75 Abs. 2 BDG 1979 und § 58 Abs. 2 LDG 1994, jeweils in der Stammfassung -, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, während in den jeweils darauf folgenden Absätzen der genannten Bestimmungen geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen eine Berücksichtigung davon abweichend dennoch erfolge. Auch im Anwendungsbereich des § 75a Abs. 1 und 2 BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 61/1997, ist daher davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2001/12/0240).Paragraph 75 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, regelt - inhaltsgleich wie Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 58, Absatz 2, LDG 1994, jeweils in der Stammfassung -, dass die Zeit des Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, während in den jeweils darauf folgenden Absätzen der genannten Bestimmungen geregelt wurde, unter welchen Voraussetzungen eine Berücksichtigung davon abweichend dennoch erfolge. Auch im Anwendungsbereich des Paragraph 75 a, Absatz eins und 2 BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, ist daher davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte jedenfalls das Vorliegen eines Rechtsgestaltungsbescheides ist, der dies verfügt (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2001/12/0240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120057.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012