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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt, lag der Fehler betreffend die Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung beim Rechtsvertreter selbst, hat er doch eigenen Angaben zufolge diktiert, den Mängelbehebungsschriftsatz in vierfacher - statt wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen in fünffacher Ausfertigung - vorzubereiten. Auch bei der Unterfertigung des Schriftsatzes hat der Rechtsvertreter den fehlerhaften Vermerk nicht überprüft und hinsichtlich der Anzahl der Ausfertigung nicht korrigiert. Eine solche Kontrolle wäre aber notwendig gewesen, weil durch diese Verfügung auch für die Kanzleikraft festgelegt wird, wie bloß manipulative Tätigkeiten, nämlich solche des Kuvertierens und der Postaufgabe, durchzuführen sind. Hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar (Hinweis B vom 27. Mai 2009, 2009/05/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060044.X01Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012