RS Vwgh 2012/4/10 2012/06/0044

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Wie sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt, lag der Fehler betreffend die Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung beim Rechtsvertreter selbst, hat er doch eigenen Angaben zufolge diktiert, den Mängelbehebungsschriftsatz in vierfacher - statt wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragen in fünffacher Ausfertigung - vorzubereiten. Auch bei der Unterfertigung des Schriftsatzes hat der Rechtsvertreter den fehlerhaften Vermerk nicht überprüft und hinsichtlich der Anzahl der Ausfertigung nicht korrigiert. Eine solche Kontrolle wäre aber notwendig gewesen, weil durch diese Verfügung auch für die Kanzleikraft festgelegt wird, wie bloß manipulative Tätigkeiten, nämlich solche des Kuvertierens und der Postaufgabe, durchzuführen sind. Hinsichtlich solcher rein manipulativer Tätigkeiten wäre eine Kontrolle einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft, ob sie diese auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht mehr zumutbar (Hinweis B vom 27. Mai 2009, 2009/05/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060044.X01

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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