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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0023Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/06/0051 E 8. Mai 2003 RS 6Stammrechtssatz
Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht hinsichtlich der Nichtbeachtung der Bestimmung des § 12 Stmk. BauG betreffend Bauten vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie zu.Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht hinsichtlich der Nichtbeachtung der Bestimmung des Paragraph 12, Stmk. BauG betreffend Bauten vor der Straßenflucht-, Bauflucht- oder Baugrenzlinie zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060021.X04Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012