Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §68 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0018Rechtssatz
Das gegenständliche Grundstück ist als "Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen" gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Bgld RPG 1969 gewidmet. Die Errichtung eines Hauptwohnsitzes widerspricht § 14a Abs. 1 lit. b Bgld RPG 1969. Die Schutzwürdigkeit wohlerworbener Rechte umfasst gegenständlich jedoch nicht nur die rechtskräftig erteilte Baubewilligung hinsichtlich des Bestandes des Bauvorhabens, sondern auch dessen Nutzung als Wohngebäude. Eine Wohnnutzung ist grundsätzlich auch im Rahmen der gegebenen Flächenwidmung zulässig. Lediglich die Intensität der Benützung als Haupt- oder Ferienwohnsitz ist unterschiedlich, wobei das Gesetz nicht ausdrücklich festlegt, wie intensiv - etwa wie viele Tage pro Jahr - ein Ferienwohnsitz genutzt werden darf. Die gegebene Widmungswidrigkeit überschreitet wohl das Maß der Geringfügigkeit. Die erteilte Baubewilligung ist rechtswidrig. Das mag zwar straf- oder amtshaftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die Rechtswidrigkeit liegt aber - in Ermangelung einer bisherigen höchstgerichtlichen Klärung - nicht in einem Ausmaß vor, die im vorliegenden Fall das schärfste Aufsichtsmittel, nämlich die Nichtigerklärung einer rechtskräftigen Baubewilligung, erforderlich macht.Das gegenständliche Grundstück ist als "Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen" gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld RPG 1969 gewidmet. Die Errichtung eines Hauptwohnsitzes widerspricht Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, Bgld RPG 1969. Die Schutzwürdigkeit wohlerworbener Rechte umfasst gegenständlich jedoch nicht nur die rechtskräftig erteilte Baubewilligung hinsichtlich des Bestandes des Bauvorhabens, sondern auch dessen Nutzung als Wohngebäude. Eine Wohnnutzung ist grundsätzlich auch im Rahmen der gegebenen Flächenwidmung zulässig. Lediglich die Intensität der Benützung als Haupt- oder Ferienwohnsitz ist unterschiedlich, wobei das Gesetz nicht ausdrücklich festlegt, wie intensiv - etwa wie viele Tage pro Jahr - ein Ferienwohnsitz genutzt werden darf. Die gegebene Widmungswidrigkeit überschreitet wohl das Maß der Geringfügigkeit. Die erteilte Baubewilligung ist rechtswidrig. Das mag zwar straf- oder amtshaftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die Rechtswidrigkeit liegt aber - in Ermangelung einer bisherigen höchstgerichtlichen Klärung - nicht in einem Ausmaß vor, die im vorliegenden Fall das schärfste Aufsichtsmittel, nämlich die Nichtigerklärung einer rechtskräftigen Baubewilligung, erforderlich macht.
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Planung Widmung BauRallg3 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060213.X05Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013