RS Vwgh 2012/4/10 2011/06/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
BauG Bgld 1997 §18;
BauG Bgld 1997 §33;
BauRallg;
GdO Bgld 2003 §86 Abs3;
GdO Bgld 2003 §91;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litg;
RPG Bgld 1969 §14a Abs1 litb;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0018

Rechtssatz

Das gegenständliche Grundstück ist als "Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen" gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Bgld RPG 1969 gewidmet. Die Errichtung eines Hauptwohnsitzes widerspricht § 14a Abs. 1 lit. b Bgld RPG 1969. Die Schutzwürdigkeit wohlerworbener Rechte umfasst gegenständlich jedoch nicht nur die rechtskräftig erteilte Baubewilligung hinsichtlich des Bestandes des Bauvorhabens, sondern auch dessen Nutzung als Wohngebäude. Eine Wohnnutzung ist grundsätzlich auch im Rahmen der gegebenen Flächenwidmung zulässig. Lediglich die Intensität der Benützung als Haupt- oder Ferienwohnsitz ist unterschiedlich, wobei das Gesetz nicht ausdrücklich festlegt, wie intensiv - etwa wie viele Tage pro Jahr - ein Ferienwohnsitz genutzt werden darf. Die gegebene Widmungswidrigkeit überschreitet wohl das Maß der Geringfügigkeit. Die erteilte Baubewilligung ist rechtswidrig. Das mag zwar straf- oder amtshaftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die Rechtswidrigkeit liegt aber - in Ermangelung einer bisherigen höchstgerichtlichen Klärung - nicht in einem Ausmaß vor, die im vorliegenden Fall das schärfste Aufsichtsmittel, nämlich die Nichtigerklärung einer rechtskräftigen Baubewilligung, erforderlich macht.Das gegenständliche Grundstück ist als "Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen" gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera g, Bgld RPG 1969 gewidmet. Die Errichtung eines Hauptwohnsitzes widerspricht Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera b, Bgld RPG 1969. Die Schutzwürdigkeit wohlerworbener Rechte umfasst gegenständlich jedoch nicht nur die rechtskräftig erteilte Baubewilligung hinsichtlich des Bestandes des Bauvorhabens, sondern auch dessen Nutzung als Wohngebäude. Eine Wohnnutzung ist grundsätzlich auch im Rahmen der gegebenen Flächenwidmung zulässig. Lediglich die Intensität der Benützung als Haupt- oder Ferienwohnsitz ist unterschiedlich, wobei das Gesetz nicht ausdrücklich festlegt, wie intensiv - etwa wie viele Tage pro Jahr - ein Ferienwohnsitz genutzt werden darf. Die gegebene Widmungswidrigkeit überschreitet wohl das Maß der Geringfügigkeit. Die erteilte Baubewilligung ist rechtswidrig. Das mag zwar straf- oder amtshaftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die Rechtswidrigkeit liegt aber - in Ermangelung einer bisherigen höchstgerichtlichen Klärung - nicht in einem Ausmaß vor, die im vorliegenden Fall das schärfste Aufsichtsmittel, nämlich die Nichtigerklärung einer rechtskräftigen Baubewilligung, erforderlich macht.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Planung Widmung BauRallg3 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060213.X05

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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