RS Vwgh 2012/4/10 2011/06/0213

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
BauRallg;
GdO Bgld 2003 §86 Abs6;
GdO Bgld 2003 §91;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0018

Rechtssatz

Der verankerte Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte gemäß § 86 Abs. 6 Bgld GdO 2003 bedeutet nicht die Annahme des Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126, mwN, zu einer inhaltsgleichen Regelung der Stmk GdO).Der verankerte Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte gemäß Paragraph 86, Absatz 6, Bgld GdO 2003 bedeutet nicht die Annahme des Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126, mwN, zu einer inhaltsgleichen Regelung der Stmk GdO).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060213.X03

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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