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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §68 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0018Rechtssatz
Der verankerte Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte gemäß § 86 Abs. 6 Bgld GdO 2003 bedeutet nicht die Annahme des Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126, mwN, zu einer inhaltsgleichen Regelung der Stmk GdO).Der verankerte Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte gemäß Paragraph 86, Absatz 6, Bgld GdO 2003 bedeutet nicht die Annahme des Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Raumordnung, sondern statuiert vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte (Hinweis E vom 23. Juni 2009, 2006/06/0126, mwN, zu einer inhaltsgleichen Regelung der Stmk GdO).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060213.X03Im RIS seit
24.05.2012Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013