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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn in der Bauverhandlung als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (Tatfrage ist hingegen, was sich konkret ereignet hat). Darauf, dass der Nachbar möglicherweise nicht das Wort "Einwendung" (oder dergleichen) verwendet hat und weder der Bürgermeister noch der Sachverständige noch ein weiterer Zeuge ein solches Vorbringen als Einwendung im Rechtssinn verstanden haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060204.X02Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017