RS Vwgh 2012/4/10 2011/06/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2012
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen eines Nachbarn in der Bauverhandlung als Einwendung zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage (Tatfrage ist hingegen, was sich konkret ereignet hat). Darauf, dass der Nachbar möglicherweise nicht das Wort "Einwendung" (oder dergleichen) verwendet hat und weder der Bürgermeister noch der Sachverständige noch ein weiterer Zeuge ein solches Vorbringen als Einwendung im Rechtssinn verstanden haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060204.X02

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten