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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Sankt Johann/Pongau 1998 §1 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/06/0191Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 Z 2 der BauPolZuständigkeitsübertragung Sankt Johann/Pongau 1998 sieht eine Übertragung der Zuständigkeit von der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft auch dann vor, wenn die beantragte Baumaßnahme eine Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 74 GewO darstellt, für sich jedoch nicht bewilligungspflichtig gemäß § 81 Abs. 1 GewO ist.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der BauPolZuständigkeitsübertragung Sankt Johann/Pongau 1998 sieht eine Übertragung der Zuständigkeit von der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft auch dann vor, wenn die beantragte Baumaßnahme eine Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 74, GewO darstellt, für sich jedoch nicht bewilligungspflichtig gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060166.X01Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012