RS Vwgh 2012/4/10 2011/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 39 m vom Baugrundstück liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen (vgl. dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht 4, Rz 185 zitierte hg. Judikatur, wonach bei einer Entfernung von mindestens 30 m und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes eine Parteistellung des Nachbarn zu Recht verneint werden kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände wurden vorliegend nicht aufgezeigt).Der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 39 m vom Baugrundstück liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen vergleiche dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht 4, Rz 185 zitierte hg. Judikatur, wonach bei einer Entfernung von mindestens 30 m und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes eine Parteistellung des Nachbarn zu Recht verneint werden kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände wurden vorliegend nicht aufgezeigt).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060005.X03

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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