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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 39 m vom Baugrundstück liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen (vgl. dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht 4, Rz 185 zitierte hg. Judikatur, wonach bei einer Entfernung von mindestens 30 m und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes eine Parteistellung des Nachbarn zu Recht verneint werden kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände wurden vorliegend nicht aufgezeigt).Der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 39 m vom Baugrundstück liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen vergleiche dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht 4, Rz 185 zitierte hg. Judikatur, wonach bei einer Entfernung von mindestens 30 m und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes eine Parteistellung des Nachbarn zu Recht verneint werden kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände wurden vorliegend nicht aufgezeigt).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060005.X03Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012