Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Behörden sind zutreffend davon ausgegangen, dass "Anrainer" im Sinn des § 23 Abs. 2 Krnt BauO 1996 nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn sind, die in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden können, und haben daher die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehende Emissionen geprüft.Die Behörden sind zutreffend davon ausgegangen, dass "Anrainer" im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, Krnt BauO 1996 nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn sind, die in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden können, und haben daher die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehende Emissionen geprüft.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060005.X01Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012