RS Vwgh 2012/4/10 2011/06/0005

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Behörden sind zutreffend davon ausgegangen, dass "Anrainer" im Sinn des § 23 Abs. 2 Krnt BauO 1996 nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn sind, die in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden können, und haben daher die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehende Emissionen geprüft.Die Behörden sind zutreffend davon ausgegangen, dass "Anrainer" im Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, Krnt BauO 1996 nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn sind, die in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden können, und haben daher die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehende Emissionen geprüft.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060005.X01

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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