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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
Strafbar ist nach § 12 Abs. 10 iVm Abs. 8 Tir ROG 2006 die rechtswidrige Verwendung/Überlassung von Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz. Das gesetzliche Tatbild umfasst nicht, dass die Personen namentlich genannt werden, welche die Räumlichkeiten benützt haben (denen die Räumlichkeiten überlassen wurden). Es handelt sich daher dabei um kein Tatbestandsmerkmal der Strafnorm. Ein solcher, an sich überflüssiger Spruchbestandteil konnte den Beschuldigten daher in keinen Rechten verletzen und auch keine Doppelbestrafung bewirken.Strafbar ist nach Paragraph 12, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 8, Tir ROG 2006 die rechtswidrige Verwendung/Überlassung von Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz. Das gesetzliche Tatbild umfasst nicht, dass die Personen namentlich genannt werden, welche die Räumlichkeiten benützt haben (denen die Räumlichkeiten überlassen wurden). Es handelt sich daher dabei um kein Tatbestandsmerkmal der Strafnorm. Ein solcher, an sich überflüssiger Spruchbestandteil konnte den Beschuldigten daher in keinen Rechten verletzen und auch keine Doppelbestrafung bewirken.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060097.X01Im RIS seit
26.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012