RS Vwgh 2012/4/10 2010/06/0097

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
ROG Tir 2006 §12 Abs10;
ROG Tir 2006 §12 Abs8;
VStG §44a;

Rechtssatz

Strafbar ist nach § 12 Abs. 10 iVm Abs. 8 Tir ROG 2006 die rechtswidrige Verwendung/Überlassung von Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz. Das gesetzliche Tatbild umfasst nicht, dass die Personen namentlich genannt werden, welche die Räumlichkeiten benützt haben (denen die Räumlichkeiten überlassen wurden). Es handelt sich daher dabei um kein Tatbestandsmerkmal der Strafnorm. Ein solcher, an sich überflüssiger Spruchbestandteil konnte den Beschuldigten daher in keinen Rechten verletzen und auch keine Doppelbestrafung bewirken.Strafbar ist nach Paragraph 12, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 8, Tir ROG 2006 die rechtswidrige Verwendung/Überlassung von Räumlichkeiten als Freizeitwohnsitz. Das gesetzliche Tatbild umfasst nicht, dass die Personen namentlich genannt werden, welche die Räumlichkeiten benützt haben (denen die Räumlichkeiten überlassen wurden). Es handelt sich daher dabei um kein Tatbestandsmerkmal der Strafnorm. Ein solcher, an sich überflüssiger Spruchbestandteil konnte den Beschuldigten daher in keinen Rechten verletzen und auch keine Doppelbestrafung bewirken.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060097.X01

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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