RS Vwgh 2012/4/10 2010/06/0078

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Veröffentlicht am 10.04.2012
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs3 Z7;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 bezieht sich auf den Fall der Herstellung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung. Die Bewilligungspflicht stellt im Verfahren eine Vorfrage dar.Paragraph 16, Absatz 3, Slbg BauPolG 1997 bezieht sich auf den Fall der Herstellung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung. Die Bewilligungspflicht stellt im Verfahren eine Vorfrage dar.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060078.X02

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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