RS Vwgh 2012/4/10 2010/06/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2012
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 räumt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte ein (Hinweis E vom 25. April 2006, 2004/06/0197, mwN), auch nicht auf gesetzmäßige Handhabung des der Behörde zukommenden Planungsermessens bei der Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens, mit dem die im Flächenwidmungsplan festgelegte Dichte überschritten wird (Hinweis Erkenntnisse vom 15. April 2010, 2009/06/0267, und vom 27. November 2007, 2006/06/0307).Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 räumt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte ein (Hinweis E vom 25. April 2006, 2004/06/0197, mwN), auch nicht auf gesetzmäßige Handhabung des der Behörde zukommenden Planungsermessens bei der Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens, mit dem die im Flächenwidmungsplan festgelegte Dichte überschritten wird (Hinweis Erkenntnisse vom 15. April 2010, 2009/06/0267, und vom 27. November 2007, 2006/06/0307).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060077.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten