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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid wurde - dem eindeutigen Spruch zufolge - nur über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Daran können die Ausführungen der belangten Behörde über die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts ändern. Auch die Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im Betreff des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass dieser Bescheid keine Rechtswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin erzeugte (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104 bis 0106).Im angefochtenen Bescheid wurde - dem eindeutigen Spruch zufolge - nur über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Daran können die Ausführungen der belangten Behörde über die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts ändern. Auch die Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im Betreff des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass dieser Bescheid keine Rechtswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin erzeugte vergleiche zu einem vergleichbaren Sachverhalt das E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104 bis 0106).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040030.X01Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012