RS Vwgh 2012/4/17 2012/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im angefochtenen Bescheid wurde - dem eindeutigen Spruch zufolge - nur über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Daran können die Ausführungen der belangten Behörde über die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts ändern. Auch die Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im Betreff des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass dieser Bescheid keine Rechtswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin erzeugte (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt das E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104 bis 0106).Im angefochtenen Bescheid wurde - dem eindeutigen Spruch zufolge - nur über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen. Daran können die Ausführungen der belangten Behörde über die Rechtsstellung der Zweitbeschwerdeführerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts ändern. Auch die Nennung der Zweitbeschwerdeführerin im Betreff des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Zweitbeschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, dass dieser Bescheid keine Rechtswirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin erzeugte vergleiche zu einem vergleichbaren Sachverhalt das E vom 27. Mai 2009, 2009/04/0104 bis 0106).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040030.X01

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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