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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §13 Abs3 Z1;Rechtssatz
Es besteht eine Bindung der Gewerbebehörden an Beschlüsse des Insolvenzgerichts. Zum einen dahin, dass es sich bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 um eine gebundene Entscheidung handelt. Zum anderen dahin, dass ein gerichtlicher Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Gewerbebehörde bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides von Amts wegen zu beachten ist: Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 66 ff IO) vor Erlassung des Entziehungsbescheides hat nämlich zur Folge, dass die Gewerbebehörde nicht mehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach § 13 Abs. 3 Z. 1 GewO 1994 ausgehen darf. Vielmehr steht eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 entgegen, was von der Gewerbebehörde von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. das zur Rechtslage vor dem IRÄG 2010 und IRÄ-BG ergangene E vom 28. März 2007, 2005/04/0177; vgl. zur Möglichkeit der Einsicht in die Insolvenzdatei auch durch die Behörde §§ 2, 74 iVm § 256 Abs. 1 IO).Es besteht eine Bindung der Gewerbebehörden an Beschlüsse des Insolvenzgerichts. Zum einen dahin, dass es sich bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 um eine gebundene Entscheidung handelt. Zum anderen dahin, dass ein gerichtlicher Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Gewerbebehörde bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides von Amts wegen zu beachten ist: Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraphen 66, ff IO) vor Erlassung des Entziehungsbescheides hat nämlich zur Folge, dass die Gewerbebehörde nicht mehr vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 ausgehen darf. Vielmehr steht eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 entgegen, was von der Gewerbebehörde von Amts wegen zu berücksichtigen ist vergleiche das zur Rechtslage vor dem IRÄG 2010 und IRÄ-BG ergangene E vom 28. März 2007, 2005/04/0177; vergleiche zur Möglichkeit der Einsicht in die Insolvenzdatei auch durch die Behörde Paragraphen 2, 74, in Verbindung mit Paragraph 256, Absatz eins, IO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040201.X03Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015