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23/01 InsolvenzordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewilligt hat, besteht ein Widerspruch zwischen der GewO 1994 und den Zielsetzungen der IO schon deshalb nicht, weil in diesem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht vorliegen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sei es in Form eines Sanierungsverfahrens, sei es in Form eines Konkursverfahrens, bildet nämlich (abgesehen vom Gewerbe der Versicherungsvermittler: vgl. § 13 Abs. 4 GewO 1994 sowie damit korrespondierend § 87 Abs. 2 GewO 1994) weiterhin keinen Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 3 GewO 1994.In jenen Fällen, in denen das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewilligt hat, besteht ein Widerspruch zwischen der GewO 1994 und den Zielsetzungen der IO schon deshalb nicht, weil in diesem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht vorliegen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sei es in Form eines Sanierungsverfahrens, sei es in Form eines Konkursverfahrens, bildet nämlich (abgesehen vom Gewerbe der Versicherungsvermittler: vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 sowie damit korrespondierend Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994) weiterhin keinen Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040201.X02Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015