RS Vwgh 2012/4/17 2010/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2012
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §126 Abs1;
BauO Wr §126;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahren nach § 126 Wr BauO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist (im Beschwerdefall wurde eine solche bereits durchgeführt), ist nicht erkennbar, weshalb hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 126 Abs. 1 Wr BauO überhaupt vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es handelt sich hier um Rechtsfragen, zu deren Beurteilung die Berufungsbehörde ergänzende Feststellungen auf Grund eines einzuholenden Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet hat. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde ist jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0120, mwN). Gleiches gilt für Ermittlungen zu einem allfälligen Baubewilligungsverfahren.Ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahren nach Paragraph 126, Wr BauO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist (im Beschwerdefall wurde eine solche bereits durchgeführt), ist nicht erkennbar, weshalb hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Wr BauO überhaupt vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es handelt sich hier um Rechtsfragen, zu deren Beurteilung die Berufungsbehörde ergänzende Feststellungen auf Grund eines einzuholenden Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet hat. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde ist jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0120, mwN). Gleiches gilt für Ermittlungen zu einem allfälligen Baubewilligungsverfahren.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050026.X01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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