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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahren nach § 126 Wr BauO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist (im Beschwerdefall wurde eine solche bereits durchgeführt), ist nicht erkennbar, weshalb hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 126 Abs. 1 Wr BauO überhaupt vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es handelt sich hier um Rechtsfragen, zu deren Beurteilung die Berufungsbehörde ergänzende Feststellungen auf Grund eines einzuholenden Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet hat. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde ist jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0120, mwN). Gleiches gilt für Ermittlungen zu einem allfälligen Baubewilligungsverfahren.Ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahren nach Paragraph 126, Wr BauO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist (im Beschwerdefall wurde eine solche bereits durchgeführt), ist nicht erkennbar, weshalb hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Wr BauO überhaupt vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Es handelt sich hier um Rechtsfragen, zu deren Beurteilung die Berufungsbehörde ergänzende Feststellungen auf Grund eines einzuholenden Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet hat. Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde ist jedoch die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch Einholung von Sachverständigengutachten allein kein Grund, aus dem die (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0120, mwN). Gleiches gilt für Ermittlungen zu einem allfälligen Baubewilligungsverfahren.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050026.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012