Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom 20. November 1998, 98/02/0320).Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (Hinweis E vom 20. November 1998, 98/02/0320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040133.X02Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017