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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §113 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/04/0122Rechtssatz
§ 113 Abs. 3 GewO 1994 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb ab, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt (Hinweis E vom 25. November 1997, 97/04/0160). Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des § 113 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt.Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb ab, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt (Hinweis E vom 25. November 1997, 97/04/0160). Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040085.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012