RS Vwgh 2012/4/17 2010/04/0085

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Veröffentlicht am 17.04.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs3;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/04/0122

Rechtssatz

§ 113 Abs. 3 GewO 1994 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb ab, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt (Hinweis E vom 25. November 1997, 97/04/0160). Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des § 113 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt.Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb ab, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden. Der Gesetzgeber hat somit unmissverständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zustehenden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten; der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass er keine Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt (Hinweis E vom 25. November 1997, 97/04/0160). Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz GewO 1994 darf allerdings die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040085.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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