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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/04/0008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0089 E 26. April 2006 VwSlg 16902 A/2006 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist aber bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen; die Genehmigungspflicht der Änderung besteht schon im Fall der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen (vgl. die in Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003], § 81 Rz. 4 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist aber bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen; die Genehmigungspflicht der Änderung besteht schon im Fall der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen vergleiche die in Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003], Paragraph 81, Rz. 4 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040007.X02Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017