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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Unter den in § 74 Abs. 1 (erster Satz) Wr BauO normierten Voraussetzungen wird eine Baubewilligung ex lege durch Zeitablauf unwirksam, sodass ein bescheidmäßiger Ausspruch dieser Unwirksamkeit nur deklaratorischen Charakter hat. Aus der Abweisung eines Antrages auf Feststellung, dass eine Baubewilligung nicht durch Zeitablauf gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. unwirksam geworden sei, ergibt sich die zwingend logische Konsequenz, dass die Baubewilligung - ex lege durch Zeitablauf - unwirksam geworden sei.Unter den in Paragraph 74, Absatz eins, (erster Satz) Wr BauO normierten Voraussetzungen wird eine Baubewilligung ex lege durch Zeitablauf unwirksam, sodass ein bescheidmäßiger Ausspruch dieser Unwirksamkeit nur deklaratorischen Charakter hat. Aus der Abweisung eines Antrages auf Feststellung, dass eine Baubewilligung nicht durch Zeitablauf gemäß Paragraph 74, Absatz eins, leg. cit. unwirksam geworden sei, ergibt sich die zwingend logische Konsequenz, dass die Baubewilligung - ex lege durch Zeitablauf - unwirksam geworden sei.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050313.X02Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012