RS Vwgh 2012/4/17 2009/05/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2012
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §74 Abs1;

Rechtssatz

Unter den in § 74 Abs. 1 (erster Satz) Wr BauO normierten Voraussetzungen wird eine Baubewilligung ex lege durch Zeitablauf unwirksam, sodass ein bescheidmäßiger Ausspruch dieser Unwirksamkeit nur deklaratorischen Charakter hat. Aus der Abweisung eines Antrages auf Feststellung, dass eine Baubewilligung nicht durch Zeitablauf gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. unwirksam geworden sei, ergibt sich die zwingend logische Konsequenz, dass die Baubewilligung - ex lege durch Zeitablauf - unwirksam geworden sei.Unter den in Paragraph 74, Absatz eins, (erster Satz) Wr BauO normierten Voraussetzungen wird eine Baubewilligung ex lege durch Zeitablauf unwirksam, sodass ein bescheidmäßiger Ausspruch dieser Unwirksamkeit nur deklaratorischen Charakter hat. Aus der Abweisung eines Antrages auf Feststellung, dass eine Baubewilligung nicht durch Zeitablauf gemäß Paragraph 74, Absatz eins, leg. cit. unwirksam geworden sei, ergibt sich die zwingend logische Konsequenz, dass die Baubewilligung - ex lege durch Zeitablauf - unwirksam geworden sei.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050313.X02

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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