RS Vwgh 2012/4/17 2009/05/0313

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Veröffentlicht am 17.04.2012
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §74 Abs1;

Rechtssatz

Der Feststellungsantrag der Partei, wonach die Baubewilligung nicht durch Zeitablauf unwirksam geworden sei, und die Erlassung dieses Feststellungsbescheides sind zulässig, ist doch der Partei ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Bescheides zur Klärung der Frage, ob sie die Baubewilligung noch ausnützen dürfe, zuzugestehen (Hinweis E vom 23. November 2009, 2008/05/0259, mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050313.X01

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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