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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Feststellungsantrag der Partei, wonach die Baubewilligung nicht durch Zeitablauf unwirksam geworden sei, und die Erlassung dieses Feststellungsbescheides sind zulässig, ist doch der Partei ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Bescheides zur Klärung der Frage, ob sie die Baubewilligung noch ausnützen dürfe, zuzugestehen (Hinweis E vom 23. November 2009, 2008/05/0259, mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050313.X01Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012