RS Vwgh 2012/4/17 2009/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;

Rechtssatz

Die Einwendung des Nachbarn muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/05/0250, mwH).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050054.X03

Im RIS seit

08.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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