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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Einwendung des Nachbarn muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/05/0250, mwH).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050054.X03Im RIS seit
08.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012