RS Vwgh 2012/4/17 2009/04/0285

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Veröffentlicht am 17.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0075 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides.Die nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040285.X01

Im RIS seit

31.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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