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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0075 E 30. Mai 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die nach § 63 Abs 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides.Die nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040285.X01Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012