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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §312;Rechtssatz
Alle tatsächlich in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallenden Vergaben müssen nachprüfbar sein. Ausgehend davon vermag ein in der Ausschreibung enthaltener (fehlerhafter) genereller Ausschluss des BVergG 2006 dessen (grundsätzliche) Anwendbarkeit und den darin vorgesehenen Rechtsschutz nicht zu beseitigen; die Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden entziehen sich einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin. Eine solche kann daher auch nicht bestandfest werden. Nach dem BVergG 2006 richtet sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen allerdings danach, welches Verfahren von der Auftraggeberin tatsächlich gewählt und durchgeführt wird. Bleibt die (allenfalls falsche) Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten, wird diese Entscheidung bestandskräftig; der weitere Ablauf des Verfahrens hat sich dann nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl zu richten (Hinweis E vom 1. Juli 2010, 2009/04/0207, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040112.X01Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012