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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat die Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe gebunden zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008040009.X03Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012