RS Vwgh 2012/4/18 2011/16/0186

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0185 E 18. April 2012

Rechtssatz

Traf den Geschäftsführer mit der Übernahme der Geschäftsführung die Pflicht, sich auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, und im Falle des Erkennens von Rückständen (im Beschwerdefall spätestens mit der abgabenbehördlichen Prüfung "im letzten Jahresviertel 2009") zur zumindest anteiligen Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, so wäre es an ihm gelegen gewesen, die Erfüllung all dieser Verpflichtungen auch darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160186.X04

Im RIS seit

14.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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