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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0185 E 18. April 2012Rechtssatz
Traf den Geschäftsführer mit der Übernahme der Geschäftsführung die Pflicht, sich auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, und im Falle des Erkennens von Rückständen (im Beschwerdefall spätestens mit der abgabenbehördlichen Prüfung "im letzten Jahresviertel 2009") zur zumindest anteiligen Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, so wäre es an ihm gelegen gewesen, die Erfüllung all dieser Verpflichtungen auch darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160186.X04Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.06.2014