RS Vwgh 2012/4/18 2011/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0185 E 18. April 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/16/0079 E 9. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021, etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0085, und vom 23. Juni 2009, Zlen. 2007/13/0005 bis 0007) hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GesmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der GesmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die GesmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160186.X02

Im RIS seit

14.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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