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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Eine Berufung iSd § 63 Abs. 5 AVG ist dann eingebracht, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. E 29. Jänner 2010, 2008/10/0251; E 22. April 2009, 2008/04/0089, VwSlg 17673 A/2009). Wurde eine E-Mail-Sendung vom Behördenserver empfangen und gelangte sie somit in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Behörde, E-mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts ändern.Eine Berufung iSd Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist dann eingebracht, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet vergleiche E 29. Jänner 2010, 2008/10/0251; E 22. April 2009, 2008/04/0089, VwSlg 17673 A/2009). Wurde eine E-Mail-Sendung vom Behördenserver empfangen und gelangte sie somit in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde, dann kann der Hinweis in der Antwort der Behörde, E-mails ohne Betreff würden nicht entgegengenommen, an der Rechtzeitigkeit der Berufung nichts ändern.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100258.X01Im RIS seit
29.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015