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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 1992, Zl. 4.336.044/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der der Beschwerde beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender - vom Beschwerdeführer nicht bestrittener - Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 7. April 1992 in das österreichische Bundesgebiet ein und begehrte am 16. April 1992 schriftlich die Gewährung von Asyl mit der Begründung, er sei auf Grund seiner kurdischen Abstammung in der Türkei benachteiligt und politisch verfolgt worden. Er habe Demonstrationen organisiert, die gegen das türkische Regime gerichtet gewesen seien, was Verfolgungshandlungen gegen ihn ausgelöst habe. Er sei in der Türkei gesucht worden, und zwar auch an seinem neuen Arbeitsplatz in Antakia. Bei seiner Rückkehr in die Türkei habe er um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit zu fürchten.
Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 6. Mai 1992 berichtigte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin, daß er türkischer Abstammung, jedoch mit sehr vielen Kurden befreundet gewesen sei. Ein türkischer Freund, der ebenfalls mit Kurden befreundet gewesen sei, sei verschleppt worden und jetzt verschollen. Daraufhin stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 6. Mai 1992, Zl. FrA-1478/92 fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfülle.
Dagegen berief der Beschwerdeführer, wobei er in der Sache vorbrachte, auf Grund seiner unwiderlegten Angaben als Partei sei sein Asylantrag berechtigt und hätte ihm stattgegeben werden müssen. Sollten gegenteilige Beweisergebnisse vorliegen, so seien ihm diese nicht zur Kenntnis gebracht und sein Parteiengehör verletzt worden.
Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre. Begründet wurde dies nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage damit, daß Beschränkungen des Versammlungsrechtes und der Abhaltung von Demonstrationen keinen der im Asylgesetz 1991 genannten Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer wegen der Organisation einer Demonstration bzw. seiner Teilnahme daran von den türkischen Behörden gesucht werde, sei kein Grund, ihm Asyl zu gewähren. Im übrigen lasse auch die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Türkei gesucht zu werden, noch nicht den Schluß zu, daß ihm bei seiner Rückkehr eine Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit drohe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und damit erkennbar auf Asylgewährung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht insgesamt drei Umstände geltend, nämlich zunächst die fehlerhafte Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht konkret genannt sei, weiters, daß er taugliche Asylgründe geltend gemacht habe und schließlich, daß der angefochtene Bescheid an Begründungsmängeln leide.
Was zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, der Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichne den erstinstanzlichen Bescheid nicht, ist darauf hinzuweisen, daß sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, daß sich sein Spruch auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 6. Mai 1992, Zl. FrA-1478/92, bezieht. Da Spruch und Begründung eines Bescheides insoweit eine Einheit darstellen, haftet dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit an.
In der Sache selbst kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als ungeeignet angesehen hat, die Flüchtlingseigenschaft i.S. des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu begründen. Betreffend einen türkischstämmigen Sympathisanten der Kurden, der Demonstrationen gegen das türkische Regime organisiert und deshalb in der Türkei gesucht wird, kann - ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände - noch nicht gesagt werden, daß der weitere Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht betrachtet unerträglich wäre. Nähere Details betreffend die behaupteten Verfolgungshandlungen hat der Beschwerdeführer aber nicht genannt.
Da schließlich der angefochtene Bescheid auch hinlänglich begründet ist und der Beschwerdeführer selbst mit keinem Wort näher ausführt, worin der behauptete Begründungsmangel gelegen sein soll, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht darauf erübrigte sich auch eine gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0220, protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010947.X00Im RIS seit
30.11.1992