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L68503 Forst Wald NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/10/0229 2010/10/0228Rechtssatz
§ 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG 1978 räumt jeder zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr (bzw. dem Rechtsträger der eingesetzten Berufsfeuerwehr) einen Anspruch auf Ersatz der ihnen aus diesem Einsatz (iSd § 17a Abs. 2 NÖ ForstausführungsG 1978) erwachsenen Kosten ein, über den von der Behörde - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - gemäß § 17a Abs. 5 NÖ ForstausführungsG 1978 zu entscheiden ist. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Falle der Beteiligung einer Vielzahl von Feuerwehren an der Bekämpfung eines Waldbrandes über die den Feuerwehren insgesamt erwachsenen Kosten zu entscheiden und einer (zB der einsatzleitenden) Feuerwehr die Gesamtkosten mit dem Auftrag zur Unterverteilung zuzuerkennen, besteht nicht. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall über die einzelnen aus einem solchen Einsatz herrührenden, gesetzmäßig geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden.Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG 1978 räumt jeder zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr (bzw. dem Rechtsträger der eingesetzten Berufsfeuerwehr) einen Anspruch auf Ersatz der ihnen aus diesem Einsatz (iSd Paragraph 17 a, Absatz 2, NÖ ForstausführungsG 1978) erwachsenen Kosten ein, über den von der Behörde - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, NÖ ForstausführungsG 1978 zu entscheiden ist. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Falle der Beteiligung einer Vielzahl von Feuerwehren an der Bekämpfung eines Waldbrandes über die den Feuerwehren insgesamt erwachsenen Kosten zu entscheiden und einer (zB der einsatzleitenden) Feuerwehr die Gesamtkosten mit dem Auftrag zur Unterverteilung zuzuerkennen, besteht nicht. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall über die einzelnen aus einem solchen Einsatz herrührenden, gesetzmäßig geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100227.X02Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012