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L44003 Feuerwehr NiederösterreichNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/10/0229 2010/10/0228Rechtssatz
Nach § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG 1978 ist Anspruch auf Kostenersatz sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren eingeräumt, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren selbst zu zählen sind, weil sie gemäß § 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG als Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit als juristische Personen eingerichtet sind. Die Freiwilligen Feuerwehren haben daher - anders als etwa die Berufsfeuerwehren nach den §§ 44 f NÖ FeuerwehrG - die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können.Nach Paragraph 17 a, Absatz 3, NÖ ForstausführungsG 1978 ist Anspruch auf Kostenersatz sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren eingeräumt, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren selbst zu zählen sind, weil sie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NÖ FeuerwehrG als Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit als juristische Personen eingerichtet sind. Die Freiwilligen Feuerwehren haben daher - anders als etwa die Berufsfeuerwehren nach den Paragraphen 44, f NÖ FeuerwehrG - die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100227.X01Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012