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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 und 4 Stmk PflegeheimG 2003 spielen ausschließlich sachliche Voraussetzungen des Heimbetriebes eine Rolle; auf persönliche Eigenschaften des Heimbetreibers kommt es, soweit es sich nicht um einen Sozialhilfeverband oder um eine Gemeinde handelt, nicht an. Ein über einen Antrag auf Betriebsbewilligung ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller bzw. dem Adressaten der Bewilligung, sondern gegenüber jedem, der das bewilligte Pflegeheim betreibt ("dingliche Wirkung"). Soweit der VwGH in der Vergangenheit eine andere als in diesem Erkenntnis dargelegte Auffassung vertreten hat (vgl. B 21. Mai 2008, 2003/10/0219; ergangen zum Stmk PflegeheimG 1994), ist diese - jedenfalls unter der Geltung des Stmk PflegeheimG 2003 - nicht aufrecht zu erhalten. Einer Verstärkung iSd § 13 Abs. 1 VwGG bedarf es hiezu aber schon deshalb nicht, weil jetzt eine andere als die damals zu beurteilende Rechtslage maßgeblich ist.Im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 4 Stmk PflegeheimG 2003 spielen ausschließlich sachliche Voraussetzungen des Heimbetriebes eine Rolle; auf persönliche Eigenschaften des Heimbetreibers kommt es, soweit es sich nicht um einen Sozialhilfeverband oder um eine Gemeinde handelt, nicht an. Ein über einen Antrag auf Betriebsbewilligung ergehender Abspruch entfaltet daher nicht nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller bzw. dem Adressaten der Bewilligung, sondern gegenüber jedem, der das bewilligte Pflegeheim betreibt ("dingliche Wirkung"). Soweit der VwGH in der Vergangenheit eine andere als in diesem Erkenntnis dargelegte Auffassung vertreten hat vergleiche B 21. Mai 2008, 2003/10/0219; ergangen zum Stmk PflegeheimG 1994), ist diese - jedenfalls unter der Geltung des Stmk PflegeheimG 2003 - nicht aufrecht zu erhalten. Einer Verstärkung iSd Paragraph 13, Absatz eins, VwGG bedarf es hiezu aber schon deshalb nicht, weil jetzt eine andere als die damals zu beurteilende Rechtslage maßgeblich ist.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100206.X01Im RIS seit
10.06.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015