RS Vwgh 2012/4/18 2009/16/0202

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §15;
AbgVG Vlbg 1984 §7 Abs2;
BAO §19 Abs2;
BAO §79;
HGB §131;
HGB §142;
HGB §149;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die bloße Löschung und Auflösung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0097, mwN).Die bloße Löschung und Auflösung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0097, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160202.X05

Im RIS seit

14.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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