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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §15;Rechtssatz
Die bloße Löschung und Auflösung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0097, mwN).Die bloße Löschung und Auflösung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0097, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160202.X05Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012