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E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art221;Rechtssatz
Während es bei Abgabenbescheiden außerhalb des Anwendungsbereiches des Zollkodex einer Aufhebung eines Abgabenbescheides (etwa nach § 299 BAO oder im Wege einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO) und einer Neufestsetzung in geänderter (Gesamt-)Höhe bedarf oder im Fall der Selbstberechnung die Festsetzung durch einen Bescheid nach § 201 BAO in der Höhe des gesamten, nicht nur des nachzufordernden Abgabenbetrages (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0065, mwN) zu erfolgen hat, lässt die Mitteilung einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 221 ZK eine allenfalls vorangegangene Mitteilung der buchmäßigen Erfassung eines (Teil-)Betrages einer Eingangsabgabeschuld unberührt.Während es bei Abgabenbescheiden außerhalb des Anwendungsbereiches des Zollkodex einer Aufhebung eines Abgabenbescheides (etwa nach Paragraph 299, BAO oder im Wege einer Wiederaufnahme nach Paragraph 303, BAO) und einer Neufestsetzung in geänderter (Gesamt-)Höhe bedarf oder im Fall der Selbstberechnung die Festsetzung durch einen Bescheid nach Paragraph 201, BAO in der Höhe des gesamten, nicht nur des nachzufordernden Abgabenbetrages vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0065, mwN) zu erfolgen hat, lässt die Mitteilung einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Artikel 221, ZK eine allenfalls vorangegangene Mitteilung der buchmäßigen Erfassung eines (Teil-)Betrages einer Eingangsabgabeschuld unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160136.X02Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012