RS Vwgh 2012/4/18 2009/16/0071

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole

Norm

Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §25 Abs1 Z4;
BAO §19 Abs1;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG dritter Fall, nämlich der dort genannte "sonstige Übergang des Betriebes" und die "Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung", dann erfüllt, wenn diese andere Person oder Personenvereinigung Rechtsnachfolger des Vorgängers der Bewilligung ist. § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG dritter Fall betrifft somit jeglichen sonstigen Betriebsübergang unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt, und derogiert dergestalt als lex specialis der allgemeinen Bestimmung des § 19 Abs. 1 BAO.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist der Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AlkStG dritter Fall, nämlich der dort genannte "sonstige Übergang des Betriebes" und die "Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung", dann erfüllt, wenn diese andere Person oder Personenvereinigung Rechtsnachfolger des Vorgängers der Bewilligung ist. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AlkStG dritter Fall betrifft somit jeglichen sonstigen Betriebsübergang unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt, und derogiert dergestalt als lex specialis der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160071.X01

Im RIS seit

14.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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