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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
Alkohol - Steuer und MonopolG 1995 §25 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist der Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG dritter Fall, nämlich der dort genannte "sonstige Übergang des Betriebes" und die "Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung", dann erfüllt, wenn diese andere Person oder Personenvereinigung Rechtsnachfolger des Vorgängers der Bewilligung ist. § 25 Abs. 1 Z 4 AlkStG dritter Fall betrifft somit jeglichen sonstigen Betriebsübergang unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt, und derogiert dergestalt als lex specialis der allgemeinen Bestimmung des § 19 Abs. 1 BAO.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist der Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AlkStG dritter Fall, nämlich der dort genannte "sonstige Übergang des Betriebes" und die "Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung", dann erfüllt, wenn diese andere Person oder Personenvereinigung Rechtsnachfolger des Vorgängers der Bewilligung ist. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AlkStG dritter Fall betrifft somit jeglichen sonstigen Betriebsübergang unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt, und derogiert dergestalt als lex specialis der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160071.X01Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016