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L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0167 E 26. April 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob bei einer Person eine Behinderung iSd § 2 Tir RehabilitationsG 1983 vorliegt, ist eine Frage, zu deren Beantwortung die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten ist. In diesem Sinn bestimmt auch § 25 Abs. 3 Tir RehabilitationsG 1983, dass vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen "der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören" sind.Die Frage, ob bei einer Person eine Behinderung iSd Paragraph 2, Tir RehabilitationsG 1983 vorliegt, ist eine Frage, zu deren Beantwortung die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten ist. In diesem Sinn bestimmt auch Paragraph 25, Absatz 3, Tir RehabilitationsG 1983, dass vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen "der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören" sind.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100338.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012