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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich um einen vom Ausspruch des Aufenthaltsverbotes nicht trennbaren Inhalt (vgl. E 24. Februar 2009, 2008/22/0589; E 3. November 2010, 2007/18/0479). Dies gilt auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes, wobei insoweit durch die mit BGBl. I Nr. 38/2011 erfolgte Novellierung des FrPolG 2005 keine Änderung eingetreten ist.Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich um einen vom Ausspruch des Aufenthaltsverbotes nicht trennbaren Inhalt vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/22/0589; E 3. November 2010, 2007/18/0479). Dies gilt auch für die Erlassung eines Rückkehrverbotes, wobei insoweit durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erfolgte Novellierung des FrPolG 2005 keine Änderung eingetreten ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180012.X01Im RIS seit
08.05.2012Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012