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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030054.X01Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012