RS Vwgh 2012/4/19 2012/03/0054

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0142 E 1. Juli 2005 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (Hinweis: hg Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl 2000/03/0369, mwN). Durch die strafgerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hinweis: hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2002/03/0112, mwN). Hier Bindung in einem Disziplinarverfahren nach dem Krnt JagdG 2000.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030054.X01

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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