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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit Rückstandsausweis der Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wurde unter Berufung auf Art. VIII des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. 223, festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Fälligkeit einen bestimmten Betrag schulde. Der genannte Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, doch besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsauweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen. Zur Entscheidung darüber ist die Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel (hier: der von der Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis) ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/19/0758, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 302/04 = VfSlg. 17.289, jeweils mwH, sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage 2009, S. 554 ).Mit Rückstandsausweis der Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wurde unter Berufung auf Artikel römisch acht, des Gesetzes vom 16. November 1906, RGBl. 223, festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Fälligkeit einen bestimmten Betrag schulde. Der genannte Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, doch besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsauweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen. Zur Entscheidung darüber ist die Behörde zuständig, von der der Exekutionstitel (hier: der von der Abteilung 2 des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis) ausgegangen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/19/0758, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 302/04 = VfSlg. 17.289, jeweils mwH, sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage 2009, Sitzung 554 ).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010049.X01Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012