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E3L E19103020Norm
32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art16 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 GrundversorgungsG Bund 2005 muss nicht als eine Art. 18 B-VG verletzende Regelung beurteilt werden, bildet sie - so auch die Erläuterungen - doch den Art. 16 der Richtlinie 2003/9/EG nach. Die in den Z. 2 bis Z. 4 des § 3 Abs. 1 GrundversorgungsG Bund 2005 umschriebenen Fälle entsprechen dabei jenen in Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Die in Art. 16 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Kompetenz, gewährte Vorteile in den genannten Fällen einzuschränken oder zu entziehen, hat der Gesetzgeber im § 3 Abs. 1 GrundversorgungsG Bund 2005 dahin umgesetzt, dass er der Behörde ein Ermessen einräumt, welches nach den Gesetzesmaterialien entsprechend den Kriterien des Art. 16 der Richtlinie auszuüben ist.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, GrundversorgungsG Bund 2005 muss nicht als eine Artikel 18, B-VG verletzende Regelung beurteilt werden, bildet sie - so auch die Erläuterungen - doch den Artikel 16, der Richtlinie 2003/9/EG nach. Die in den Ziffer 2 bis Ziffer 4, des Paragraph 3, Absatz eins, GrundversorgungsG Bund 2005 umschriebenen Fälle entsprechen dabei jenen in Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie. Die in Artikel 16, der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Kompetenz, gewährte Vorteile in den genannten Fällen einzuschränken oder zu entziehen, hat der Gesetzgeber im Paragraph 3, Absatz eins, GrundversorgungsG Bund 2005 dahin umgesetzt, dass er der Behörde ein Ermessen einräumt, welches nach den Gesetzesmaterialien entsprechend den Kriterien des Artikel 16, der Richtlinie auszuüben ist.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010026.X03Im RIS seit
29.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015