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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Das Gesetz hat einen Maßstab dafür vorzugeben, in welchem Sinn die Behörde eingeräumtes Ermessen auszuüben hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Kommt das (einfache) Gesetz dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nach, würde das Art. 18 Abs. 1 B-VG widersprechen. Bei der Beurteilung der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit sind aber in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2011, G 81/11 und V 73/11, mwN; sowie Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 16 zu Art. 130 Abs. 2).Das Gesetz hat einen Maßstab dafür vorzugeben, in welchem Sinn die Behörde eingeräumtes Ermessen auszuüben hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Kommt das (einfache) Gesetz dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nach, würde das Artikel 18, Absatz eins, B-VG widersprechen. Bei der Beurteilung der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit sind aber in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Artikel 18, B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2011, G 81/11 und römisch fünf 73/11, mwN; sowie Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 16 zu Artikel 130, Absatz 2,).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010026.X02Im RIS seit
29.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015