RS Vwgh 2012/4/19 2011/21/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2012
beobachten
merken

Index

E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Manila (belBeh) unter Verwendung des im Visakodex vorgesehenen Formblattes den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Ehefrau ab. Die belBeh gründete die Versagung des beantragten Visums auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex und erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den VwGH gerichteten Schreiben, dass "keine ha. Stellungnahme ergeht"; auch von einer Aktenvorlage hat die belBeh abgesehen. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belBeh ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344; B 29. September 2011, 2010/21/0289). Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Fremden über deren Bruttojahreseinkommen von ca. EUR 22.000,-- und der behaupteten unentgeltlichen Wohnmöglichkeit während des Aufenthalts in Österreich kann die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein (vgl. E 19. April 2012, 2011/21/0216).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Manila (belBeh) unter Verwendung des im Visakodex vorgesehenen Formblattes den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Ehefrau ab. Die belBeh gründete die Versagung des beantragten Visums auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex und erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den VwGH gerichteten Schreiben, dass "keine ha. Stellungnahme ergeht"; auch von einer Aktenvorlage hat die belBeh abgesehen. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belBeh ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde vergleiche E 29. September 2011, 2010/21/0344; B 29. September 2011, 2010/21/0289). Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Fremden über deren Bruttojahreseinkommen von ca. EUR 22.000,-- und der behaupteten unentgeltlichen Wohnmöglichkeit während des Aufenthalts in Österreich kann die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein vergleiche E 19. April 2012, 2011/21/0216).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210241.X01

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten