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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Manila (belBeh) unter Verwendung des im Visakodex vorgesehenen Formblattes den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Ehefrau ab. Die belBeh gründete die Versagung des beantragten Visums auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex und erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den VwGH gerichteten Schreiben, dass "keine ha. Stellungnahme ergeht"; auch von einer Aktenvorlage hat die belBeh abgesehen. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belBeh ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344; B 29. September 2011, 2010/21/0289). Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Fremden über deren Bruttojahreseinkommen von ca. EUR 22.000,-- und der behaupteten unentgeltlichen Wohnmöglichkeit während des Aufenthalts in Österreich kann die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein (vgl. E 19. April 2012, 2011/21/0216).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Manila (belBeh) unter Verwendung des im Visakodex vorgesehenen Formblattes den Antrag des Fremden auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Ehefrau ab. Die belBeh gründete die Versagung des beantragten Visums auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex und erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den VwGH gerichteten Schreiben, dass "keine ha. Stellungnahme ergeht"; auch von einer Aktenvorlage hat die belBeh abgesehen. Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belBeh ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde vergleiche E 29. September 2011, 2010/21/0344; B 29. September 2011, 2010/21/0289). Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Fremden über deren Bruttojahreseinkommen von ca. EUR 22.000,-- und der behaupteten unentgeltlichen Wohnmöglichkeit während des Aufenthalts in Österreich kann die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein vergleiche E 19. April 2012, 2011/21/0216).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210241.X01Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012