RS Vwgh 2012/4/19 2011/03/0087

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die bf Partei hat in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgebracht, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte die verfahrensgegenständliche Zulassung erschlichen habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen hat die bf Partei die Einvernahme zweier näher bezeichneter Personen beantragt. Der belangten Behörde kann daher im vorliegenden Fall nicht darin gefolgt werden, dass der Wiederaufnahmeantrag - ohne Prüfung, ob die geltend gemachten Umstände tatsächlich vorlagen und einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellten - schon allein deshalb abzuweisen war, weil das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nicht ausreichend schlüssig und konkret dargelegt worden wäre. Da die Beschwerde somit, wäre das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen, erfolgreich gewesen wäre, war der bf Partei gemäß § 58 Abs 2 VwGG Kostenersatz zuzusprechen.Die bf Partei hat in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgebracht, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte die verfahrensgegenständliche Zulassung erschlichen habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen hat die bf Partei die Einvernahme zweier näher bezeichneter Personen beantragt. Der belangten Behörde kann daher im vorliegenden Fall nicht darin gefolgt werden, dass der Wiederaufnahmeantrag - ohne Prüfung, ob die geltend gemachten Umstände tatsächlich vorlagen und einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellten - schon allein deshalb abzuweisen war, weil das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nicht ausreichend schlüssig und konkret dargelegt worden wäre. Da die Beschwerde somit, wäre das Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen, erfolgreich gewesen wäre, war der bf Partei gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG Kostenersatz zuzusprechen.

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030087.X01

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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