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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §156c Abs1 Z4;Rechtssatz
Die nicht rechtskräftige Verurteilung begründete einen gegen den vom Strafvollzug Betroffenen bestehenden dringenden Verdacht im Sinne des § 156c Abs. 2 Z. 5 StVG. Ob der dringende Verdacht, der Strafgefangene (Rechtsbrecher) habe eine (weitere) strafbare Handlung begangen, sich auf eine während des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) oder eine schon davor begangene strafbare Handlung gründet, ist nicht entscheidend, sofern es sich um einen neu hervorgekommenen Verdacht handelt (vgl. auch RV 772 BlgNR 24. GP, S. 8, 5. Absatz). Besteht ein derartiger (neu hervorgekommener) dringender Verdacht, der zu einem Widerruf der Vollzugsform führen würde, dann ist der Vollzug durch EÜH nicht zu bewilligen, weil im Lichte dieser weiteren Tat eine günstige Prognose im Sinne des § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG nicht erstellt werden kann.Die nicht rechtskräftige Verurteilung begründete einen gegen den vom Strafvollzug Betroffenen bestehenden dringenden Verdacht im Sinne des Paragraph 156 c, Absatz 2, Ziffer 5, StVG. Ob der dringende Verdacht, der Strafgefangene (Rechtsbrecher) habe eine (weitere) strafbare Handlung begangen, sich auf eine während des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) oder eine schon davor begangene strafbare Handlung gründet, ist nicht entscheidend, sofern es sich um einen neu hervorgekommenen Verdacht handelt vergleiche auch Regierungsvorlage 772 BlgNR 24. GP, Sitzung 8, 5. Absatz). Besteht ein derartiger (neu hervorgekommener) dringender Verdacht, der zu einem Widerruf der Vollzugsform führen würde, dann ist der Vollzug durch EÜH nicht zu bewilligen, weil im Lichte dieser weiteren Tat eine günstige Prognose im Sinne des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, StVG nicht erstellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010258.X01Im RIS seit
29.05.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015