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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Bescheid - mit dem die Bewilligung der Wiederaufnahme durch die oberste Instanz erfolgte - war ein letztinstanzlicher Wiederaufnahmebescheid; die davon betroffene Partei hätte diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 98/01/0241; den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/22/0874; sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 323f; und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, Seite 384, Rz 597 mwN). Insoweit sich die genannte Partei in ihrer gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde erstmals mit der verfügten Wiederaufnahme auseinandersetzt, ist darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 98/01/0241).Der Bescheid - mit dem die Bewilligung der Wiederaufnahme durch die oberste Instanz erfolgte - war ein letztinstanzlicher Wiederaufnahmebescheid; die davon betroffene Partei hätte diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 98/01/0241; den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/22/0874; sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 323f; und Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, Seite 384, Rz 597 mwN). Insoweit sich die genannte Partei in ihrer gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde erstmals mit der verfügten Wiederaufnahme auseinandersetzt, ist darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen vergleiche das genannte Erkenntnis Zl. 98/01/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010222.X01Im RIS seit
17.05.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012