RS Vwgh 2012/4/19 2011/01/0186

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

B-VG Art94;
StRegG §8;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0076 E 21. März 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das in § 8 Strafregistergesetz geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken. Das Strafregister stellt nämlich nicht auf die Rechtsrichtigkeit der darin aufgenommenen Urteilsdaten ab, weshalb selbst eine gesetzwidrige oder sonst fehlerhafte (noch nicht getilgte) Verurteilung solange im Strafregister eingetragen bleibt, bis sie durch einen gerichtlichen Hoheitsakt beseitigt oder berichtigt und die Strafregisterbehörde auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichtes zur Löschung legitimiert wird (vgl. hiezu das auf Grund einer Parallelbeschwerde zum angefochtenen Bescheid ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06, und die dort zitierte Literatur).Das in Paragraph 8, Strafregistergesetz geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken. Das Strafregister stellt nämlich nicht auf die Rechtsrichtigkeit der darin aufgenommenen Urteilsdaten ab, weshalb selbst eine gesetzwidrige oder sonst fehlerhafte (noch nicht getilgte) Verurteilung solange im Strafregister eingetragen bleibt, bis sie durch einen gerichtlichen Hoheitsakt beseitigt oder berichtigt und die Strafregisterbehörde auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichtes zur Löschung legitimiert wird vergleiche hiezu das auf Grund einer Parallelbeschwerde zum angefochtenen Bescheid ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2006, B 742/06, und die dort zitierte Literatur).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010186.X01

Im RIS seit

17.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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